Sehr geehrte Damen und Herren,
wir fühlen uns verpflichtet, Sie auf – Ihnen möglicherweise nicht bekannt gewordene - Änderungen der Landesbauordnung und der damit verbundenen Folgen für Sie aufmerksam zu machen.
Fenster und Türen sind bewährte und qualitativ hochwertige Produkte, die den Anforderungen des Bauproduktgesetzes sowie der Bauproduktrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft unterliegen.
Zur nachhaltigen Sicherung der Gebrauchstauglichkeit und Werthaltigkeit, als auch zur Vermeidung von Personen und Sachschäden sowie zur Absicherung einer Haftung gegenüber Dritten ist auch eine fachgerechte Wartung und Pflege erforderlich, die nicht in der Gewährleistungsverpflichtung eingeschlossen ist.
Gesetzliche Grundlage!
Der Erhalt der Gebrauchstauglichkeit und die gesetzlichen Anforderungen an die Nutzersicherheit sind nur über eine ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung zu erreichen. ( Es sind keine Hausmeistertätigkeiten!!!!!! )
Die Landesbauordnung im § 3 wörtlich:
,, Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderung dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.“
Die Musterbauordnung kommentiert Instandhaltung wie folgt:
,, Unter ordnungsgemäßer Wartung und Instandhaltung im Sinne des § 3 Abs. 2 sind diejenigen Maßnahmen zu verstehen, die notwendig sind, um den Sollzustand einer baulichen Anlage kontinuierlich zu erhalten.
Auch nach DIN 31051 ,, Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen“ sind unter Instandhaltung alle Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes baulicher Anlagen zu verstehen. Damit sind Begriffe wie,, Wartung“ und ,,Inspektion“ in die Forderung nach einer ordnungsgemäßen Instandhaltung mit einbezogen.“
Gewährleistung:
Die Gewährleistung umfasst die ordnungsgemäße Lieferung und Montage der festgelegten Leistungen.
Funktionsbeeinträchtigungen oder Verschleiß an Teilen der Leistung, die im Rahmen der normalen und fachgerechten Nutzung üblicherweise entstehen, sind von den vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen nicht abgedeckt. Auch nicht eingeschlossen sind Schäden, die auf Felgebrauch, nicht bestimmungsgemäße Produktnutzung und Reparaturversuche durch Dritte zurückzuführen sind.
Fenster und Türen sind Gebrauchsgegenstände, die zur Gewährleistung einer dauerhaften Funktionstüchtigkeit und Lebensdauer einer regelmäßigen Wartung bedürfen.
Die Landesbauordnung verpflichtet jeden Bauherrn zur ordnungsgemäßen Instandhaltung, welche Inspektion und Wartung beinhaltet.
Hinsichtlich der erforderlichen Inspektionsintervalle sowie der Untergliederung nach der Gebäudenutzung schließen wir uns nachstehender Empfehlung des i.f.t. Rosenheim an.
Empfehlung für Wartungsintervalle für Fenster :
Sicherheitsrelevante Allgemeine
Instandhaltung Instandhaltung
Schul – und Hotelbauten A A/B
Büro und öffentlicher Bau A/B B
Wohnungsbau B/C B/C/D
A – halbjährliche Wartungsintervalle
B – jährliche Wartungsintervalle
C – Wartung aller zwei Jahre
D – Wartung nach Anforderung durch den Auftraggeber
Bei der Wartung muss eine Unterteilung vorgenommen werden, in sicherheitsrelevante und in allgemeine Instandhaltung und Instandsetzung.
Die sicherheitsrelevante Instandhaltung und Instandsetzung enthält die Prüfung und bei vorhandenen Schäden die Abstellung der Schäden im Bereich der Beschläge, wobei auch die Befestigung der Beschläge mit einbezogen ist. Weiter müssen alle absturzsichernden Elemente am Fenster überprüft und eventuell überarbeitet werden. Die sicherheitsrelevante Instandhaltung erfordert auf jeden Fall eine Abstellung der Mängel.
Die allgemeine Instandhaltung beinhaltet nicht tragende Beschläge, wie Fensterrahmen, Verglasung, die Oberflächenbeschichtung, den Einbau, evtl. Zusatzteile wie Rollladen und Schäden aus höherer Gewalt.
Unser Unternehmen verfügt seit Jahren über einen Kundendienst, der für die periodische Wartung als auch für Reparaturen im Bedarfsfall zuständig ist.
Es sind sowohl Pauschalverträge als auch Verträge nach Aufwand möglich. Reinigungsarbeiten sind im Wartungsvertrag nicht eingeschlossen ( Fensterputzen ).
Wir hoffen sehr, Sie mit dieser Information in Ihrer Verpflichtung als Betreiber einer baulichen Anlage zu unterstützen.
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